Verhaltenstherapie ist eines der anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und damit grundsätzlich eine Leistung, die von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist zum einen die sog. Medizinische Indikation, also das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung. Die Diagnose muß von einem approbierten Arzt oder Psychotherapeuten gestellt werden.
Weiterhin müssen auf Behandlerseite bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Grundvoraussetzung, um psychotherapeutische Leistungen erbringen zu dürfen, ist das Vorliegen der Approbation als Psychotherapeut und die Eintragung in das Arztregister mit dem Fachkundenachweis des entsprechenden Therapieverfahrens (Verhaltenstherapie).
Bei einem sogenannten Vertrags-Psychotherapeuten (Psychotherapeuten mit Kassenzulassung) werden die Kosten für die ersten 5 diagnostischen Sitzungen, wie bei jedem anderen Kassenarzt auch, direkt über Ihre Versichertenkarte von der Krankenkasse übernommen. Anschließend kann ein Antrag auf Kostenübernahme für eine bestimmte Anzahl von Therapiestunden gestellt werden.
In unserer Praxis sind ausschließlich approbierte, in das Arztregister eingetragene Psychotherapeutinnen mit Fachkundenachweis Verhaltenstherapie tätig. Trotzdem können wir in unserer Praxis nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, da wir auf eine Kassenzulassung verzichtet haben.
In manchen Fällen ist es dennoch möglich, zumindest einen Anteil der Kosten für die Psychotherapie von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Nach §13 (3) des SGB V ist dies dann der Fall, wenn eine Versorgungslücke besteht, Sie also in zumutbarer Zeit und Entfernung keinen Therapieplatz bei einem Verhaltenstherapeuten mit Kassenzulassung bekommen.
Was als zumutbar gilt, wird je nach Krankenkasse unterschiedlich gehandhabt und ist stets eine Einzelfallentscheidung. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass bei Erwachsenen eine Wartezeit von über 3 Monaten und eine Fahrtzeit von mehr als 45 Minuten als nicht zumutbar gelten. Bei Kindern liegt die Grenze der Zumutbarkeit bei einigen Wochen. In besonders dringenden Fällen kann die zumutbare Wartezeit auch noch kürzer sein.
Die meisten Krankenkassen erwarten, dass Sie nachweisen, dass Sie bei einem Vertragspsychotherapeuten keinen Therapieplatz in zumutbarer Zeit und Entfernung bekommen können. Dazu müssen Sie dokumentieren, bei wem Sie es bereits versucht haben und was der Grund für die Ablehnung war.